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Rückzahlungsanspruch des Jobcenters möglich

In der Praxis kommt es oft vor, dass die Miete statt vom Mieter für diesen direkt vom Jobcenter bezahlt wird. Was aber, wenn das Jobcenter irrtümlich zahlt, obwohl der Mieter gar nicht mehr zahlen muss? Wem steht die Rückforderung des gezahlten Betrages zu, dem Mieter oder dem Jobcenter?

Einen solchen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem  Urteil vom 31. Januar 2018 (AZ.: VIII ZR 39/17) nun zu Gunsten des klagenden Jobcenters entschieden. In diesem Fall war das Mietverhältnis beendet und das Jobcenter zahlte nach dem Ende irrtümlich noch eine Miete an den Vermieter. Dieser verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, es handele sich bei der Mietzahlung um eine Leistung des (ehemaligen) Mieters und nur dieser könne den Betrag ggf. auch zurückfordern.

Der BGH stellt klar, dass in diesem Fall dem Jobcenter ausnahmsweise ein direkter Rückforderungsanspruch gegen die Vermieter zustehe, weil die Vermieter gewusst hätten, dass ihnen der für den in Rede stehenden Monat überwiesene Betrag nicht mehr zustand und es damit an einer Leistung der Mieter als ihrem (ehemaligen) Vertragspartner fehlte. Darüber hinaus hätten die ehemaligen Mieter durch Vorlage des neuen Mietvertrages beim Jobcenter zuvor den Antrag, die Miete direkt an den Vermieter zu zahlen konkludent geändert.

Die Vermieter hätten daher die Zahlung statt durch Leistung vielmehr in sonstiger Weise auf Kosten des Jobcenters erhalten.