Achtung Wohnungskäufer! Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet für eine vor seinem Erwerb beschlossene Sonderumlage.

Plant eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine größere Sanierung, Umgestaltung o.ä. und ist diese nicht aus den laufenden Hausgeldzahlungen zu begleichen, so wird regelmäßig eine sogenannte „Sonderumlage“ beschlossen. Hierbei hat jeder Eigentümer den auf ihn entfallenden Teil der voraussichtlichen Kosten im Vorschusswege zu bezahlen. Je nach Art und Umfang der Maßnahme kommen dabei leicht mehrere Tausend Euro für jeden Eigentümer zusammen, die dieser neben den laufenden Hausgeldzahlungen und häufig als Einmalzahlung zu erbringen hat.

Was aber, wenn nicht der jetzige Eigentümer sondern dessen Vorgänger die Sonderumlage mit beschlossen und danach die Wohnung an den jetzigen Eigentümer verkauft hat? Ein Eigentümer war der Ansicht, dass er in dieser Situation die vom Verwalter angeforderte Sonderumlage nicht zu zahlen brauche und ließ sich trotz Anforderung der Zahlung durch den Verwalter verklagen. Letztinstanzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 15. Dezember 2017 (AZ.: V ZR 257/16) entschieden, dass der unwillige Eigentümer zahlen muss. Entscheidend sei nicht, wer im Zeitpunkt des Beschusses Mitglied der Eigentümergemeinschaft sei sondern zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderumlagenzahlung. Fällig werde die Zahlung jedoch regelmäßig erst mit der Anforderung durch den Verwalter, so dass derjenige zahlungspflichtig sei, der in diesem Moment Eigentümer sei.

Vor diesem Hintergrund ist angehenden Wohnungskäufern einmal mehr zu raten, sich vor Erwerb z.B. durch Einsicht in die letzten (wenigstens 3) Versammlungsprotokolle über die aktuell bestehende Beschlusslage zu informieren und in Zweifelsfällen entsprechend nachzufragen.