Für eine fehlerhafte Beschlussdurchführung haftet nicht die WEG

Wer haftet, wenn ein Verwalter einen Beschluss falsch oder gar nicht umsetzt? Bisher gab es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, dass der einzelne Eigentümer die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt in Haftung nehmen konnte. Diese Rechtsprechung hat der BGH in seinem Urteil vom 08.06.2018 (AZ.: V ZR 125/17) aufgegeben.

Zuständig für die Beschussumsetzung, so der BGH, sei der Verwalter. Pflichtverletzungen des Verwalters könnten daher keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft begründen. Ein untätiger Verwalter könne ggf. von dem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich in Anspruch genommen werden.

Werde im Rahmen der Beschlussdurchführung das Sondereigentum durch  Handwerker,  Bauleiter  oder  Architekten,  die  der  Verwalter  zur  Durchführung  einer  beschlossenen  Sanierung  im  Namen  der  Wohnungseigentümergemeinschaft  beauftragt, beschädigt, so hafte gegenüber dem geschädigten Wohnungseigentümer ebenfalls nicht die WEG sondern der jeweilige Schädiger selbst.