Corona – Update

Zum Schutz von Mietern, die aufgrund oder in Folge der COVID-19 Pandemie erhebliche Einkommenseinbußen hinzunehmen haben, hat der Bundestag am 25.03.2020 beschlossen, dass der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke und Räume nicht allein wegen Nichtzahlung der Miete trotz Fälligkeit im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 kündigen kann, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. (vgl. BT-Drucksachen 19/18110 und 19/18129)

Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt. Eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter, welche von diesen Schutzrechten abweicht, wäre unwirksam.

Dies ist jedoch ausdrücklich kein „Freifahrtschein“ zur Nichtzahlung der Miete! Es sollte insoweit hiervon nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wirklich erforderlich ist. Zum einen bleibt die grundsätzliche Mietzahlungspflicht (und ggf. die Verzinsungspflicht mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Verzugseintritt) erhalten und die Anwendung der Schutzvorschrift endet zum 30.06.2022. Danach wäre dann die Kündigung auch wegen der im o.g. Zeitraum aufgelaufenen Mietrückstände wieder möglich, wenn diese nicht zurückgeführt wurden.

Zum anderen ist der Zusammenhang zwischen der Pandemie und der Nichtzahlung (vom Mieter) glaubhaft zu machen. Welche Anforderungen an diese Glaubhaftmachung zu stellen sind und ob die Glaubhaftmachung bereits dem Vermieter gegenüber oder erst in einem etwaigen Räumungsrechtsstreit glaubhaft zu machen ist, wird noch zu klären sein.

Mieter sollten für den Fall des Auflaufens von Mietrückständen aufgrund der COVID-19 –Pandemie nach Ende des Schutzzeitraums in jedem Fall darauf achten, bei Zahlungen eine Tilgungsbestimmung (z.B. „Miete Juli 2020“ o.ä.) angeben, damit nicht ggf. eine Verrechnung zunächst auf die Rückstände erfolgt und somit ein Rückstand außerhalb des Schutzzeitraums aufläuft.

Wir sind auch während der Krise soweit möglich mit Rat und Tat für sie da!

Bleiben Sie gesund!