Nach wirksamer Minderung ist ein Übergang auf Rücktritt oder großen Schadensersatz nicht mehr möglich

Nachdem das (im Wege des Leasings) neu erworbene Fahrzeug innerhalb etwa eines halben Jahres siebenmal wegen verschiedener erforderlicher Nachbesserungen in eine Niederlassung des Verkäufers verbracht werden musste, erklärte die Käuferin die Minderung des Kaufpreises um 20 % und erhob Zahlungsklage.

Als in der Folge weitere Mängel auftraten, erklärte die Käuferin unter Hinweis darauf, dass es sich offensichtlich um ein sog. „Montagsauto“ handele den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 09.05.2018 (VIII ZR 26/17) feststellt. Unabhängig davon, dass die sog. „Motangsauto-Rechtsprechung“ des BGH auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, habe die Käuferin auch mit der wirksam erklärten Minderung das ihr zustehende Gestaltungsrecht ausgeübt. Ein Wechsel auf ein anderes Gewährleistungsrecht wie etwa den Rücktritt oder den sog. auf Rückabwicklung des Vertrags gerichteten „großen“ Schadensersatz sei damit nicht mehr möglich.

Dies bedeutet in letzter Konsequenz, dass eine voreilig erklärte Minderung zu erheblichen Nachteilen führen kann. Es empfiehlt sich daher unbedingt fachkundigen Rat einzuholen, bevor entsprechende rechtsgestaltende Erklärungen abgegeben werden!

Aufzeichnungen von „Dashcams“ im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar

Ein Autofahrer machte Ansprüche auf weiteren Schadensersatz geltend und bot als Beweismittel dafür, dass der Unfall für Ihn unvermeidbar gewesen sei die von ihm mittels einer im Frontbereich des Fahrzeugs installierten Kamera (sog. „Dashcam“) an. Die Instanzgerichte lehnten eine Verwertung des Videos im Hinblick auf den Verstoß gegen diverse Bestimmungen u.a. des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts ab. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) feststellte. Einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht o.ä. erkannte der BGH nicht. Allerdings ging er davon aus, dass die gefertigte Aufzeichnung gegen das Datenschutzgesetz verstoße (hieran dürfte sich auch durch die zwischenzeitliche Einführung der DSGVO und die damit einhergehende Änderung des BDSG nichts geändert haben). Dies sei jedoch für die Frage der zivilprozessualen Verwertbarkeit nicht von Relevanz, da die Zivilprozessordnung (ZPO) kein grundsätzliches Verbot der Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel kenne. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führe nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr sei im Einzelfall eine Güterabwägung vorzunehmen. Diese führe im vorliegenden Fall zu einem Überwiegenden Interesse des filmenden Autofahrers.

Das Beweismittel war daher in den Vorinstanzen zu Unrecht unterblieben.

Achtung: Der BGH hat mit dieser Entscheidung nicht etwa Dashcams für zulässig erklärt. Er hat lediglich festgestellt, dass etwaige unrechtmäßig erstellte Aufnahmen zivilrechtlich grundsätzlich als Beweis verwertet werden können.