Nach wirksamer Minderung ist ein Übergang auf Rücktritt oder großen Schadensersatz nicht mehr möglich

Nachdem das (im Wege des Leasings) neu erworbene Fahrzeug innerhalb etwa eines halben Jahres siebenmal wegen verschiedener erforderlicher Nachbesserungen in eine Niederlassung des Verkäufers verbracht werden musste, erklärte die Käuferin die Minderung des Kaufpreises um 20 % und erhob Zahlungsklage.

Als in der Folge weitere Mängel auftraten, erklärte die Käuferin unter Hinweis darauf, dass es sich offensichtlich um ein sog. „Montagsauto“ handele den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 09.05.2018 (VIII ZR 26/17) feststellt. Unabhängig davon, dass die sog. „Motangsauto-Rechtsprechung“ des BGH auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, habe die Käuferin auch mit der wirksam erklärten Minderung das ihr zustehende Gestaltungsrecht ausgeübt. Ein Wechsel auf ein anderes Gewährleistungsrecht wie etwa den Rücktritt oder den sog. auf Rückabwicklung des Vertrags gerichteten „großen“ Schadensersatz sei damit nicht mehr möglich.

Dies bedeutet in letzter Konsequenz, dass eine voreilig erklärte Minderung zu erheblichen Nachteilen führen kann. Es empfiehlt sich daher unbedingt fachkundigen Rat einzuholen, bevor entsprechende rechtsgestaltende Erklärungen abgegeben werden!