Aufzeichnungen von „Dashcams“ im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar

Ein Autofahrer machte Ansprüche auf weiteren Schadensersatz geltend und bot als Beweismittel dafür, dass der Unfall für Ihn unvermeidbar gewesen sei die von ihm mittels einer im Frontbereich des Fahrzeugs installierten Kamera (sog. „Dashcam“) an. Die Instanzgerichte lehnten eine Verwertung des Videos im Hinblick auf den Verstoß gegen diverse Bestimmungen u.a. des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts ab. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 15.05.2018 (VI ZR 233/17) feststellte. Einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht o.ä. erkannte der BGH nicht. Allerdings ging er davon aus, dass die gefertigte Aufzeichnung gegen das Datenschutzgesetz verstoße (hieran dürfte sich auch durch die zwischenzeitliche Einführung der DSGVO und die damit einhergehende Änderung des BDSG nichts geändert haben). Dies sei jedoch für die Frage der zivilprozessualen Verwertbarkeit nicht von Relevanz, da die Zivilprozessordnung (ZPO) kein grundsätzliches Verbot der Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel kenne. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führe nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Vielmehr sei im Einzelfall eine Güterabwägung vorzunehmen. Diese führe im vorliegenden Fall zu einem Überwiegenden Interesse des filmenden Autofahrers.

Das Beweismittel war daher in den Vorinstanzen zu Unrecht unterblieben.

Achtung: Der BGH hat mit dieser Entscheidung nicht etwa Dashcams für zulässig erklärt. Er hat lediglich festgestellt, dass etwaige unrechtmäßig erstellte Aufnahmen zivilrechtlich grundsätzlich als Beweis verwertet werden können.