Fristlose Kündigung kann mit fristgerechter Kündigung verbunden werden

Wird im Falle einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei vorgenommener Schonfristzahlung des Mieters auch eine gelichzeitig hilfsweise ausgesprochene ordentliche, fristgerechte Kündigung unwirksam? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei aktuellen Entscheidungen (Urteile vom 19. September 2018 – VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17) beschäftigt.

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, das die (bisher übliche) Praxis des Verbindens einer außerordentlichen Kündigung mit einer ordentlichen Kündigung nicht zu beanstanden sei. Hintergrund des Streits ist die Tatsache, dass eine nach Kündigungsausspruch gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB erbrachte vollständige Befriedigung des Vermieters die fristlose Kündigung nachträglich unwirksam macht. Für eine fristgerechte Kündigung gilt dieses Privileg nicht. Die neben der fristlosen Kündigung hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung laufe nicht leer, da die Zahlung die fristlose Kündigung rückwirkend beseitige, so dass nunmehr die ordentliche Kündigung zum Zuge komme. Hiervon sei der erkennende Senat und auch die Instanzrechtsprechung immer ausgegangen.